Agentur für Arbeit: Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Flüchtlingen

Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Flüchtlingen im online-Angebot der Agentur für Arbeit

Die Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsmarkt stellt aktuell eine große Herausforderung dar. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu im online-Angebot einen Überblick zu wesentlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber zusammengestellt.

Martin Bihler, Geschäftsführer der Agentur für Arbeit: „Wir wissen aus vielen Kontakten, dass Arbeitgeber ein hohes Interesse haben, Flüchtlingen eine Chance zu geben. Oftmals herrscht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Die neue Internet-Seite soll Arbeitgebern eine erste Orientierung geben. Bei dem Wunsch nach einer tiefergehenden Beratung helfen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service vor Ort wie gewohnt weiter.”

Unter www.arbeitsagentur.de / Unternehmen / Arbeitskräftebedarf / Beschäftigung /
Geflüchtete Menschen sind zum Beispiel Informationen zu finden

• unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Ausbildung möglich ist
• was bei einem Praktikum beachtet werden muss oder
• welche finanziellen Unterstützungsleistungen die Agenturen für Arbeit und Jobcenter geben können.

Darüber hinaus werden häufig gestellte Fragen beantwortet, beispielsweise was eine Arbeitsmarktprüfung beinhaltet oder wie geflüchtete Menschen entlohnt werden.

Den Arbeitgeber-Service erreichen Sie per E-Mail an Rottweil-Villingen-Schwenningen.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland 

Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland einen Aufenthaltstitel – zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde – und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies geschieht in einem rein internen Verfahren der Behörden untereinander.

Detaillierte Informationen zu Arbeitserlaubnissen und Antragstellungen finden Sie in diesem Merkblatt.

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